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§ 29 KaffeeStV - Rohkaffeehändler

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes (Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)
Amtliche Abkürzung
KaffeeStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-15-3-1

Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffeehändlern nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes gleichgestellt.