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§ 33 LWG - Außer Betrieb Setzen, Beseitigen und Ändern von Benutzungsanlagen

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Auf Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten und Umleiten von Grundwasser ist § 26 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die übrigen Anlagen zur Benutzung von Grundwasser ist § 25 entsprechend anzuwenden.