§ 5 LWahlG - Erwerb des Sitzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin benachrichtigt die in das Abgeordnetenhaus gewählten Personen, der zuständige Bezirkswahlleiter oder die zuständige Bezirkswahlleiterin benachrichtigt die in die Bezirksverordnetenversammlung gewählten Personen.
(2) Die nach der abschließenden Feststellung des Wahlergebnisses Gewählten erwerben die Mitgliedschaft mit dem Zusammentritt des neu gewählten Abgeordnetenhauses, wenn sie nicht vorher die Annahme durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin beziehungsweise dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin abgelehnt haben.
(3) Erbringen Gewählte den nach § 6b Absatz 2 und 5 erforderlichen Nachweis nicht innerhalb von 14 Tagen nach der abschließenden Feststellung des Wahlergebnisses, so gilt die Wahl als abgelehnt.
(4) Bei einer Listennachfolge (§ 19a) wird die Mitgliedschaft mit Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin beziehungsweise dem Bezirkswahlleiter oder der Bezirkswahlleiterin erworben, jedoch nicht vor Ausscheiden der ursprünglich gewählten Person. Geht die Erklärung nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Benachrichtigung gemäß Absatz 1 ein, gilt die Wahl als abgelehnt. Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Zugang der Benachrichtigung gemäß Absatz 1 beginnt.