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Art. 21 GVVG - Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

Bibliographie

Titel
Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
Amtliche Abkürzung
GVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2120-1-U/G

(1) "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" oder "staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" ist, wer die Prüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestanden hat.

(2) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die nicht in Deutschland abgelegt wurden, bestimmt sich nach dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach Art. 32 Abs. 2 Nr. 2 geregelt.