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§ 3 Hess.AGBGB - Verjährung kirchlicher Gebührenansprüche

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Hess.AGBGB )
Amtliche Abkürzung
Hess.AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
230-5

Die Ansprüche der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie ihrer Geistlichen und Bediensteten wegen der Gebühren für Amtshandlungen verjähren nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 35 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 16. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 57)