Art. 46 Verf - Geschäftsordnung, Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 100.3
(1) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlüsse bildet der Landtag Ausschüsse.