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Art. 46 Verf - Geschäftsordnung, Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
Verf,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
100.3

(1) Der Landtag gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlüsse bildet der Landtag Ausschüsse.