§ 41 BremDG - Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
- Amtliche Abkürzung
- BremDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2041-a-1
(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.
(2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.