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§ 41 BremDG - Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs

Bibliographie

Titel
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Amtliche Abkürzung
BremDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2041-a-1

(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

(2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.