§ 84e SchulG LSA - Aufbewahrung, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SchulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) (weggefallen)
(2) Die nach diesem Gesetz gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Abschluss der Aufgabe zu löschen, für die sie erhoben und gespeichert wurden.
(3) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Anlass der Speicherung der personenbezogenen Daten.
(4) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren der Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, zur Aufbewahrung und zu den Aufbewahrungsfristen durch Verordnung zu regeln.