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§ 36a KSVG - [Anwendung des Sozialgesetzbuches]

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8253-1

1Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstlersozialkasse und den Versicherten, Zuschussberechtigten und zur Abgabe Verpflichteten finden die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anwendung. 2Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den zur Abgabe Verpflichteten und den Versicherten und Zuschussberechtigten findet § 32 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.