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§ 3 ThürAbgG - Wahlvorbereitungsurlaub

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Amtliche Abkürzung
ThürAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1

Zur Vorbereitung ihrer Wahl ist Bewerbern auf Antrag Urlaub zu gewähren. Dieser beträgt bis zu zwei Monate vor dem Wahltag. Es besteht in dieser Zeit kein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder Lohns.