Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 8 AG BGB

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
AG BGB,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
40

Die Verjährung von Ansprüchen

  1. 1.
    der Kirchen, der Geistlichen und der sonstigen Kirchenbeamten wegen der Gebühren für kirchliche Handlungen,
  2. 2.
    auf Zahlung der von einer Verwaltungsbehörde, einem Verwaltungsgericht oder einer Auseinandersetzungsbehörde nicht oder zu wenig eingezogenen Kosten,
  3. 3.
    der Ortsbehörden wegen der Gebühren für Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder für ihre Tätigkeit als gerichtliche Hilfsbeamte,
  4. 4.
    auf Rückerstattung von Kosten, die von einer öffentlichen Behörde mit Unrecht erhoben sind,
  5. 5.
    auf Rückstände von Verkehrsabgaben, die infolge einer besonderen Berechtigung an Privatpersonen zu entrichten sind,

richtet sich, soweit sie nicht in anderen Gesetzen geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in entsprechenderAnwendung.