§ 25 LFischG - FischereibezirkeBibliographieTitelLandesfischereigesetz (LFischG)Amtliche AbkürzungLFischGNormtypGesetzNormgeberRheinland-PfalzGliederungs-Nr.793-1(1) In offenen Gewässern ist die Fischerei in Fischereibezirken auszuüben.(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 26) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 27).