§ 19 StrRehaG - Härteregelung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
- Amtliche Abkürzung
- StrRehaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 253-1
Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.