Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 StrRehaG - Härteregelung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG)
Amtliche Abkürzung
StrRehaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
253-1

Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.