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§ 11 HJagdG - Mitpacht

Bibliographie

Titel
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Amtliche Abkürzung
HJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-32

1Gemeinschaftliche Jagdbezirke bis zu 500 Hektar dürfen an nicht mehr als drei Personen verpachtet werden. 2In größeren Jagdbezirken darf für je weitere angefangene 150 Hektar eine weitere Person Pächter sein. 3Im Übrigen gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 10. Oktober 2024 (GVBl. 2024 Nr. 57)