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§ 96 BbgWG - Errichtung und Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die dem Schutz gegen Hochwasser von oberirdischen Gewässern dienen, insbesondere Deiche einschließlich der zugehörigen wasserbaulichen Anlagen, der beidseitigen fünf Meter breiten Deichschutzstreifen und der Gräben, die der Abführung von Drängewasser zum Zwecke der Standsicherheit von Deichen oder der ordnungsgemäßen Unterhaltung und Beobachtung im Hochwasserfall dienen.

(2) Die Errichtung oder wesentliche Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen hat den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen, soweit durch die oberste Wasserbehörde nicht etwas anderes bestimmt wird. Die §§ 91 und 92 gelten sinngemäß.

(3) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung der Errichtung oder Umgestaltung von Hochwasserschutzanlagen erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen können. § 90 Absatz 2 gilt sinngemäß.

(4) Ist eine Hochwasserschutzanlage von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen beschädigt oder zerstört worden, kann die Wasserbehörde die Wiederherstellung anordnen. § 40 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 86 Absatz 2 gelten sinngemäß.

(5) Eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung ist nicht erforderlich, soweit es sich um die Wiederherstellung einer Hochwasserschutzanlage auf der vorhandenen Trasse in einen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand handelt. Dies gilt auch für Wiederherstellungsmaßnahmen, wenn sich der Trassenverlauf oder der Trassenzuschnitt unwesentlich ändert und die Flächenverfügbarkeit gesichert ist.