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§ 7 StBVV - Fälligkeit

Bibliographie

Titel
Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)
Amtliche Abkürzung
StBVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10-7

Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.