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§ 1 BbgStrG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Amtliche Abkürzung
BbgStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
912-1

Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Die Grundsätze des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg vom 9. Februar 2024 (GVBl. I Nr. 6) sind entsprechend anzuwenden.