§ 33a AbgGRhPf - Hochschullehrer
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz (Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz - AbgGRhPf -)
- Amtliche Abkürzung
- AbgGRhPf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
Hochschullehrer im Sinne des § 48 des Hochschulgesetzes können während einer Mitgliedschaft im Landtag eine Tätigkeit in Forschung und Lehre ausüben sowie Doktoranden und Habilitanden betreuen. Die im Rahmen der Lehrtätigkeit erbrachten Leistungen können nach den Bestimmungen über Lehrbeauftragte im Sinne des § 63 des Hochschulgesetzes vergütet werden; die Lehrtätigkeit darf vier Semesterwochenstunden nicht überschreiten. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.