§ 8 BPräsWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
- Redaktionelle Abkürzung
- BPräsWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
Der Präsident des Bundestages leitet die Sitzungen und Geschäfte der Bundesversammlung. Auf ihren Geschäftsgang findet die Geschäftsordnung des Bundestages sinngemäße Anwendung, sofern sich nicht die Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt.