Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 BPräsWahlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
Redaktionelle Abkürzung
BPräsWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1100-1

Der Präsident des Bundestages leitet die Sitzungen und Geschäfte der Bundesversammlung. Auf ihren Geschäftsgang findet die Geschäftsordnung des Bundestages sinngemäße Anwendung, sofern sich nicht die Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt.