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§ 3 PatV - Form der Einreichung

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
Amtliche Abkürzung
PatV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
420-1-13

1Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch einzureichen. 2Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.