§ 101 ThürBG - ArbeitszeitBibliographieTitelThüringer Beamtengesetz (ThürBG)Amtliche AbkürzungThürBGNormtypGesetzNormgeberThüringenGliederungs-Nr.2030-2Für die Polizeivollzugsbeamten regelt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium die Ausgestaltung der Arbeitszeit nach § 59. Die Regelung des § 77 bleibt unberührt.