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§ 11 LWahlG - Verbindung von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

Wahlvorschläge können vorbehaltlich des § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht miteinander verbunden werden. Gemeinsame Wahlvorschläge dürfen nicht aufgestellt werden.