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§ 59 KV M-V - Übertragung von Kassengeschäften, Automation des Rechnungswesens

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Amtliche Abkürzung
KV M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2020-9

(1) Eine hauptamtlich verwaltete Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Übertragung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.

(2) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, sind die Programme vor ihrer Anwendung vom Anwender zu prüfen und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zur Anwendung freizugeben.