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Art. 75 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die den Eid auf die Verfassung verweigern, sind zu entlassen. Leisten sie den Eid, glauben aber später, ihn nicht aus innerer Überzeugung erfüllen zu können, so haben sie ihre Entlassung zu beantragen.

(2) Ein Ruhegehalt kann bewilligt werden.