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§ 226 LVwG - Rechtsweg

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Für Streitigkeiten über die in §§ 221 bis 223 und 225 bezeichneten Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.