§ 74 SäHO - Buchführung bei Staatsbetrieben
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO)
- Amtliche Abkürzung
- SäHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 520-1
(1) Staatsbetriebe haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(2) Staatsbetriebe haben eine Betriebsbuchführung (Kosten- und Leistungsrechnung) zu führen und eine wirksame betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle mittels Produkthaushalt, Zielvereinbarungen und kennzahlengestützem Berichtswesen sicherzustellen. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr.