§ 15b LbVO - Beurteilungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Laufbahnverordnung (LbVO)
- Amtliche Abkürzung
- LbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Die Beurteilerinnen und Beurteiler beurteilen unter Beachtung allgemeiner Beurteilungsvorgaben unabhängig; sie sind an Weisungen im individuellen Beurteilungsverfahren nicht gebunden.
(2) Die Beurteilungszuständigkeit wird durch die zuständige oberste Dienstbehörde festgelegt. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Zur Wahrung einer ausreichenden Erkenntnismöglichkeit von Person und Leistung der zu beurteilenden Beamtin oder des zu beurteilenden Beamten und eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs wirken an der Beurteilung in der Regel zwei Personen mit.
(3) Vor der dienstlichen Beurteilung soll der Beamtin oder dem Beamten die Gelegenheit gegeben werden, der Beurteilerin oder dem Beurteiler gegenüber eine Stellungnahme über den wahrgenommenen Aufgabenbereich abzugeben. Die dienstliche Beurteilung ist ihr oder ihm in ihrem vollen Wortlaut durch Aushändigung einer Abschrift zu eröffnen und in der Regel zu besprechen. Zwischen Eröffnung und Besprechung sollen mindestens zwei Arbeitstage, in der Regel jedoch nicht mehr als zwei Wochen liegen.
(4) Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der dienstlichen Beurteilung zur Personalakte zu nehmen.
(5) Beurteilungsstichtag ist für Beamtinnen und Beamte
- 1.
des ersten, zweiten und vierten Einstiegsamtes erstmalig der 1. Juli 2025,
- 2.
des dritten Einstiegsamtes erstmalig der 1. Juli 2026.