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§ 49 KrO NRW - Teilnahme an Sitzungen

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Amtliche Abkürzung
KrO NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2021

(1) Die Landrätin oder der Landrat und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Kreistages teil. Die Landrätin oder der Landrat ist berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der Kreistagsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Kreistag Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für Beigeordnete, falls es der Kreistag, die Landrätin oder der Landrat verlangt.

(2) Die Landrätin oder der Landrat und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen des Kreisausschusses oder eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.