§ 13 FreizügG/EU - Staatsangehörige der Beitrittsstaaten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
- Amtliche Abkürzung
- FreizügG/EU
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-13
Soweit nach Maßgabe des Beitrittsvertrages eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union abweichende Regelungen anzuwenden sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genehmigt wurde.