§ 67 LWO - Bekanntmachung der endgültigen Wahlergebnisse
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1-1
(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, machen
- 1.der Kreiswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 65 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Angaben und dem Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers,
- 2.der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergebnis für das Land mit den in § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, den in § 66 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Angaben, der Verteilung der Sitze auf die Träger der Wahlvorschläge sowie den Namen der gewählten Bewerber
öffentlich bekannt.
(2) Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung dem Präsidenten des Landtages.