§ 2 NbG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Nachbarschaftsgesetz (NbG)
- Amtliche Abkürzung
- NbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 40.8
(1) Die §§ 5 bis 43 dieses Gesetzes gelten nur, soweit die Beteiligten keine von diesen Vorschriften abweichenden Vereinbarungen treffen oder zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften oder bestandskräftige Verwaltungsakte nicht entgegenstehen.
(2) Ist in diesem Gesetz die Schriftform vorgesehen, darf davon nicht abgewichen werden.