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§ 7 DNBG - Generaldirektorin, Generaldirektor

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Amtliche Abkürzung
DNBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-21

(1) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor führt die Geschäfte der Bibliothek. Sie oder er entscheidet in allen Angelegenheiten der Bibliothek, soweit nicht der Verwaltungsrat oder als oberste Dienstbehörde dessen Vorsitzende oder Vorsitzender zuständig ist.

(2) Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor vertritt die Bibliothek gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter sowie Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Bibliothek.