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§ 27 SächsHSG - Wahlen der Organe der Studentenschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Die Organe der Studentenschaft werden in freier, geheimer und gleicher Wahl nach der Wahlordnung der Studentenschaft gewählt.

(2) Ist die Studentenschaft in Fachschaften gegliedert, wählen deren Studentinnen und Studenten den Fachschaftsrat. Jeder Fachschaftsrat wählt Vertreterinnen und Vertreter in den Studentenrat. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass in den Studentenrat Mitglieder direkt gewählt werden können. In diesem Fall muss die Mehrheit der Studentenratsmitglieder von den Fachschaftsräten entsandt werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt für die örtlichen Studentenräte der Studienakademien der Dualen Hochschule Sachsen entsprechend.

(4) Ist die Studentenschaft einer Hochschule nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht in Fachschaften gegliedert, wählen alle Studentinnen und Studenten den Studentenrat.