§ 4 BremLVO - Laufbahnbefähigung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-d-1
(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn nach den Vorschriften der §§ 13 bis 23. Andere Bewerberinnen und andere Bewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn nach § 17 des Bremischen Beamtengesetzes.
(2) Die Befähigung für eine Laufbahn als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber kann auch durch
- 1.
Zuerkennung der Befähigung (§ 19 Absatz 3),
- 2.
Laufbahnwechsel (§ 24),
- 3.
Aufstieg (§§ 25 bis 27),
- 4.
Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung (§ 28) oder
- 5.
Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Bremischen EG-Diplomanerkennungsverordnung
erworben werden.
(3) Der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet der Beamtin oder dem Beamten grundsätzlich den Zugang zu allen Ämtern ihrer oder seiner Fachrichtung und Laufbahngruppe. Satz 1 gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn
- 1.
durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder
- 2.
aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.