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§ 6 AZV - Arbeitszeitregelungen bei Teilzeitbeschäftigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Amtliche Abkürzung
AZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-30

Die Verteilung der bei Teilzeitbeschäftigung zu erbringenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist unter Berücksichtigung dienstlicher Belange festzulegen.