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§ 52 LVerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG) 
Amtliche Abkürzung
LVerfGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.1

Das Verfahren bei Streitigkeiten über die Durchführung einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens und eines Volksentscheids richtet sich nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes sowie nach den Bestimmungen der Gesetze nach Artikel 80 Abs. 3 und Artikel 81 Abs. 6 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.