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§ 51 LDG - Rechtsbehelf

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

Der Beamte kann gegen die ursprüngliche Entscheidung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, vor dem Verwaltungsgericht Klage (§ 72) erheben. § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO gilt entsprechend.