Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 FlRG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz - FlRG)
Amtliche Abkürzung
FlRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9514-1

(1) Auf Seeschiffen, die nach § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Führen der Bundesflagge verpflichtet sind, darf keine andere Nationalflagge als die Bundesflagge geführt werden. Satz 1 gilt auch für Seeschiffe, für die ein Schiffszertifikat, ein Flaggenschein, eine Flaggenbescheinigung oder ein Flaggenzertifikat ausgestellt worden ist.

(2) Unberührt bleiben Vorschriften über die Führung von Dienstflaggen an Stelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst.