§ 6 FlaggenRG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- FlaggenRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9514-1
(1) Seeschiffe, welche die Bundesflagge nach § 1 zu führen haben, dürfen als Nationalflagge andere Flaggen nicht führen. Das Gleiche gilt für Seeschiffe, welche
- a)die Bundesflagge nach § 2 führen dürfen und für die ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenzertifikat erteilt ist;
- b)
(2) Unberührt bleiben Vorschriften über die Führung von Dienstflaggen an Stelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst.