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§ 14 LGG - Erstellung

Bibliographie

Titel
Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
Amtliche Abkürzung
LGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
205-1

(1) Gleichstellungspläne müssen von

  1. 1.

    den Obersten Landesbehörden oder den von diesen für ihren Geschäftsbereich bestimmten Dienststellen,

  2. 2.

    den für das Personalwesen zuständigen Stellen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie

  3. 3.

    den öffentlich-rechtlichen Betrieben erstellt werden.

Für Dienststellen einer Ortsgemeinde können Gleichstellungspläne erstellt werden.

(2) Gleichstellungspläne müssen alle sechs Jahre für einen Zeitraum von sechs Jahren erstellt werden.

(3) An der Erstellung des Gleichstellungsplans sind die erfassten Dienststellen frühzeitig zu beteiligen.

(4) Für neu errichtete Dienststellen sind innerhalb von 15 Monaten nach der Errichtung Gleichstellungspläne zu erstellen. Wenn Dienststellen umgebildet oder neu gebildet werden, dann sind innerhalb von 15 Monaten nach der Umbildung oder Neubildung die Gleichstellungspläne aller betroffenen Dienststellen anzupassen.

(5) Der Gleichstellungsplan ist den Beschäftigten der erfassten Dienststellen in geeigneter Weise bekannt zu machen.