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§ 110 LBG LSA - Dienstkleidung

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Amtliche Abkürzung
LBG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.77

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte erhalten die Bekleidung und die Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Kriminaldienst kann als Aufwandsentschädigung ein Bekleidungszuschuss und ein Bewegungsgeld gewährt werden.