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§ 95 SächsWG - Durchleiten von Wasser und Abwasser
(zu § 93 WHG)

Bibliographie

Titel
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Amtliche Abkürzung
SächsWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
612-3/2

Die nach bisherigem Recht auf fremden Grundstücken bereits errichteten und genutzten Anlagen nach § 93 Satz 1 WHG sind weiterhin zu dulden.