§ 12 VerfGHGO - Mitwirkung der Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHGO,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1-1
Die an einer Sitzung oder Beratung des Verfassungsgerichtshofs mitwirkenden Mitglieder werden in der Regel durch einfachen Brief geladen. Sie unterrichten den Vorsitzenden oder die Geschäftsstelle unverzüglich, wenn sie an einer Teilnahme verhindert sind. Die Gründe der Verhinderung sind darzulegen und aktenkundig zu machen.