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§ 23 LWahlG - Besondere Regelungen

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

Die Abstimmung in Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Klöstern, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gesperrten Wohnstätten kann durch die Landeswahlordnung anderweitig geregelt werden.