§ 49 BremSchulG - Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
Zur besseren Eingliederung von neu zugewanderten schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern in das bremische Schulwesen können durch Rechtsverordnung
- 1.
besondere Vorschriften für die Aufnahme in die Schule und die endgültige Zuordnung des Schülers oder der Schülerin erlassen werden;
- 2.
Abweichungen von den Versetzungsbestimmungen getroffen werden;
- 3.
unbeschadet anderer Regelungen über die Berücksichtigung der Sprache des Herkunftslandes die durch eine Prüfung festgestellte Note in der Sprache des Herkunftslandes an die Stelle der Note in einer Fremdsprache gesetzt werden, wenn in der Sprache des Herkunftslandes kein Unterricht erteilt werden kann.