§ 128 SchulG - Mittel der Schulaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Im Rahmen der Rechtsaufsicht über die öffentlichen Schulträger steht der Schulaufsichtsbehörde das Auskunftsrecht nach § 122 der Gemeindeordnung und § 61 der Kreisordnung zu. Die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde bleiben unberührt.
(2) Für Aufgaben, die der Aufsicht nach § 125 Abs. 3 Nr. 2 und 3 unterliegen, können die Schulaufsichtsbehörden im Einzelfall anstelle der Schule tätig werden, auch wenn die besonderen Voraussetzungen für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach § 16 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes nicht vorliegen.