Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 54a ThürWaldG - Anteilsblätter

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG -)
Amtliche Abkürzung
ThürWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
790-4

(1) Über die Anteile der Mitglieder einer Waldgenossenschaft an der Gesamthandsgemeinschaft werden auf Ersuchen der obersten Forstbehörde oder auf Antrag eines Antragsberechtigten Anteilsblätter angelegt, für deren Anlegung und Führung die allgemeinen grundbuch- und kostenrechtlichen Bestimmungen entsprechend gelten, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt; das Anteilsblatt ist für den Anteil als Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen. Im Übrigen gilt § 54 Abs. 2 für Eintragungen, Löschungen und Berichtigungen in den Anteilsblättern entsprechend.

(2) Anteilsblätter sind unter Angabe des Namens und des Sitzes der Waldgenossenschaft als solche zu bezeichnen; Anteilsblätter zu derselben Waldgenossenschaft sollen fortlaufende Nummern erhalten. In das Bestandsverzeichnis des Anteilsblatts ist die Höhe des Anteils an der Gesamthandsgemeinschaft unter namentlicher Bezeichnung der Waldgenossenschaft aufzunehmen. Soweit das Ersuchen ausweist, dass ein Anteilsinhaber nicht zu ermitteln ist, ist der letzte bekannte Anteilsinhaber einzutragen und als solcher zu bezeichnen.

(3) Bei der Bildung eines Briefs über ein Grundpfandrecht an einem Anteil an der Gesamthand ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand ein Anteil an einer Gesamthandsgemeinschaft ist.

(4) Die Anlegung und Führung der Anteilsblätter obliegt den Grundbuchämtern bei den Amtsgerichten. Örtlich zuständig für die Führung der Anteilsblätter ist das Amtsgericht am Sitz der Waldgenossenschaft.