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§ 27 ThürStrG - Bepflanzung des Straßenkörpers

Bibliographie

Titel
Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)
Amtliche Abkürzung
ThürStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
91-1

(1) Die Bepflanzung des Straßenkörpers sowie seine Pflege und Unterhaltung bleibt dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. Die Straßenanlieger haben alle erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(2) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen kann die Befugnis nach Absatz 1 der Gemeinde übertragen werden, auch wenn sie nicht Träger der Straßenbaulast ist.