§ 53 NachbarG - Grenzabstände für Wald
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Gesetz Nr. 965
- Redaktionelle Abkürzung
- NachbarG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 403-2
(1) Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:
| 1 | gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken | 10 m, |
|---|---|---|
| 2. | gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen | 3 m, |
| 3. | gegenüber sonstigen Grundstücken, die nicht mit Wald bepflanzt sind, bei Neubegründung | 6 m, |
| und bei Verjüngung | 4 m, | |
| 4. | gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind | 2 m. |
(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne von § 50 Abs. 2 Nr. 3 und 4.
(3) Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m und bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.