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§ 75o KWahlO - Nachwahlen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Amtliche Abkürzung
KWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

Betrifft im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr der Hinderungsgrund für die Durchführung einer Ratswahl (§ 21 Absatz 1 des Gesetzes) die Wahl der Verbandsversammlung nicht, findet diese statt. Anderenfalls findet auch die Nachwahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr in dieser Gemeinde am Tag der Nachwahl des Rates statt.