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§ 5 HWG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG)
Amtliche Abkürzung
HWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-20

Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.